Die Grundsätze der Deutschen Burschenschaft
Präambel: Für die Stellung, die der Student in der Gesellschaft im Hinblick auf seine Ausbildung und auf seinen späteren Wirkungsbereich einnimmt, ist neben einer gründlichen wissenschaftlichen Bildung die Entwicklung des Verantwortungsbewußtseins und der Verantwortungsbereitschaft gegenüber der Gesellschaft notwendig. Mit der Hochschule dienen diesem Ziele die studentischen Gemeinschaften. Bei der Erfüllung ihrer verantwortungsvollen Aufgabe soll an erprobte Werte alten deutschen Studententums angeknüpft werden. In der Erkenntnis, daß gemeinsames Handeln nottut, haben sich gleichgesinnte deutsche Studentenverbindungen in der Deutschen Burschenschaft zusammengeschlossen. Sie geben sich folgende Verfassung.
Artikel 1: Die Deutsche Burschenschaft ist die Gemeinschaft deutscher Burschenschaften, die aus der in Jena gegründeten Burschenbewegung von 1815 hervorgegangen sind oder sich zu ihr bekennen.
Artikel 2: Ihre Grundhaltung findet Ausdruck in dem historisch begründeten Wahlspruch:
Ehre - Freiheit - Vaterland!
Artikel 3:Ihre Farben sind: Schwarz - Rot - Gold
Artikel 4: Der Grundsatz der Ehre fordert von jedem Burschenschafter eine lautere, aufrechte und wahrhaftige Haltung im Denken, Reden und Handeln. Die unantastbare Würde des Menschen zu achten und zu schützen, ist seine unbedingte Pflicht.
Artikel 5: Der Grundsatz der Freiheit fordert von jedem Burschenschafter, daß er sich die innere Freiheit des Geistes selbst erwirbt. Der Burschenschafter soll frei von Vorurteilen, unabhängig und selbständig im Denken sowie freimütig und tatkräftig in der Vertretung der eigenen Meinung sein. Auf dieser Grundlage soll er jederzeit und überall für die persönliche Freiheit, für die politische Freiheit und für die akademische Freiheit eintreten.
Artikel 6: Die persönliche Freiheit sieht die Burschenschaft in dem Recht des einzelnen, sich frei zu entwickeln und auszubilden sowie frei zu handeln, solange dadurch nicht Rechte anderer beeinträchtigt werden, insbesondere zur Wahrung der Glaubens- und Gewissensfreiheit.
Artikel 7: Die politische Freiheit erblickt die Burschenschaft in der Gleichberechtigung aller Bürger sowie in dem Recht jedes einzelnen und jedes Volksteiles auf seine angestammte Heimat und auf die Selbstbestimmung über seine staatliche Zugehörigkeit.
Artikel 8: Unter akademischer Freiheit versteht die Burschenschaft die Freiheit der Forschung, der Lehre und des Lernens sowie die Freiheit der Hochschule und die der Studentenschaft, die inneren Angelegenheiten selbst zu ordnen. Die Burschenschaft macht es ihren Mitgliedern zur Pflicht, zum Wohle der gesamten Studentenschaft an der allgemeinen studentischen Arbeit und der Selbstverwaltung nach Kräften mitzuwirken.
Artikel 9: Die Burschenschaft bekennt sich zum deutschen Vaterland als der geistig-kulturellen Heimat des deutschen Volkes. Unter dem Volk versteht sie die Gemeinschaft, die durch gleiches geschichtliches Schicksal, gleiche Kultur, verwandtes Brauchtum und gleiche Sprache verbunden ist. Pflicht der Burschenschaften ist das dauernde rechtsstaatliche Wirken für die freie Entfaltung deutschen Volkstums in enger Verbundenheit aller Teile des deutschen Volkes, unabhängig von staatlichen Grenzen in einem einigen Europa in der Gemeinschaft freier Völker.
Artikel 10: Von jedem Burschenschafter wird der tatkräftige Einsatz für eine demokratische und soziale Rechtsordnung gefordert.
Artikel 11: In der Erkenntnis ihrer politischen Verantwortung versucht die Burschenschaft, ihre Mitglieder zu kritischem, objektiven politischen Denken und Handeln zu erziehen. Sie macht es ihren Mitgliedern zur Pflicht, sich mit den staatspolitischen und gesellschaftlichen Problemen ihrer Umwelt zu befassen.
Artikel 12: Die Arbeit der Burschenschaft vollzieht sich nach demokratischen Grundsätzen.
Artikel 13: Die Burschenschaft fordert von ihren Mitgliedern eine gründliche allgemeine und fachwissenschaftliche Ausbildung. Gleichberechtigt neben der Pflege der geistigen steht die Ausbildung der körperlichen Kräfte. Die Burschenschaft hält daher ihre Mitglieder zu allen geeigneten Leibesübungen an.
Artikel 14: Die Burschenschaft vertritt das Lebensbundprinzip. Es wird erfüllt durch die lebenslange Zugehörigkeit zur Burschenschaft, beruhend auf Freundschaft, gegenseitiger Erziehung und Persönlichkeitsbildung. Die alten und jungen Burschenschafter bilden eine lebendige Einheit mit bleibender Bindung an die Grundsätze der Deutschen Burschenschaft und der Einzelburschenschaft.
Artikel 15: Als Bekenntnis zu bundesbrüderlicher Gemeinschaft und zu diesen Grundsätzen tragen die Burschenschafter Farben. Die Burschenschaft pflegt das studentische Brauchtum in einem geregelten Bundesleben. Die Burschenschaften sind verpflichtet, neu eintretenden Mitgliedern das burschenschaftliche Gedankengut zu vermitteln.